Satzung

des Musikvereins Weildorf e.V., beschlossen von der Mitgliederversammlung am 11.Juni 1978, geändert durch Beschlüsse an den Mitgliederversammlungen vom 13.März 2010 und vom 12.03.2016.

A) Name, Sitz und Zweck des Vereins Musikverein Weildorf e.V.: 

(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Weildorf e.V.“. Er hat seinen Sitz in Salem, Ortsteil Weildorf und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Volksmusik zu pflegen und die Kameradschaft zu fördern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Jedoch können ihnen Auslagen, welche für Zwecke des Vereins getätigt wurden ersetzt werden.

(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Beschlusses des Gesamtvorstandes, eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft: 

§2 

Mitglied des Vereines kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

Der Gesamtvorstand kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen zum Ehrenmitglied ernennen:

Aktive Mitglieder, welche dem Verein 30 Jahre angehörten und das 50. Lebensjahr vollendet haben.

§3 

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§4 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Seite 2 von 3

Möchte ein aktives Mitglied seine Tätigkeit aufgeben, so hat er drei Monate vorher den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

§5 

Ausschluss ist – nach jeweiliger Anhörung des Betroffenen – zulässig.

Der Gesamtvorstand kann in folgenden Fällen den Ausschluss beschließen.

1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbeachtung der ordnungsgemäßen Beschlüsse.

2. Wegen Nichtzahlung von 2 Jahresbeiträgen trotz Aufforderung.

3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines.

4. Wegen unehrenhafter Handlung.

C) Organe des Vereines: 

§6 

Oberstes Organ ist die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung. Sie wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Salem einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

§7 

Die Mitgliedschaft entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾- Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

§8 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss diesem entsprochen werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen und vom 1. Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.

§9 

In einer Mitgliederversammlung im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres sind regelmäßig Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:

a) Entgegennehme des Jahresberichts, des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands.

b) Alle 4 Jahre Wahl des Vorstandes, des Rechners und des Schriftführers.

c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, sowie die Mitgliedsbeiträge. Seite 3 von 3

D) Leitung des Vereins 

§ 10 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

Die musikalische Leitung obliegt dem Dirigenten. Der Dirigent und dessen Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern auf 4 Jahre gewählt.

§11 

Dem Gesamtvorstand sind bis zu vier aktive Mitglieder als Beisitzer beigestellt, die auf 4 Jahre von den aktiven Mitgliedern gewählt werden.

§12 

Beschlüsse, die Geldausgaben mit sich bringen und 250,- € – i.W. zweihundert- fünfzig- übersteigen, müssen vom Gesamtvorstand gefasst werden. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, dann kann der 1. Vorsitzende oder der Rechner die Ausgaben verbieten.

E) Sonstiges 

§13 

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist nicht geheim.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Salem, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Blasmusik, Bildung und Erziehung der Jugend zur Blasmusik. Sollte innerhalb von 15 Jahren im Ortsteil Weildorf ein Musikverein (Blasmusik) gegründet werden, der gleichartige und gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist die Gemeinde Salem verpflichtet, das Vermögen dem neugegründeten Verein zur Verfügung zu stellen.

§14 

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung des Musikvereins Weildorf e.V. in der Form 13. März 2010 außer Kraft gesetzt.

Salem-Weildorf, den 12. März 2016

Der Gesamtvorstand